§ 158 VersVG regelt ausschließlich die Beziehung zwischen dem Versicherer und dem Dritten. Die Bestimmung schafft keinen eigenen Fall der Leistungsfreiheit, sie ist vielmehr nur dann anwendbar, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Leistungsfreiheit besteht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden