RS0040050 – OGH Rechtssatz
Tatsachengeständnisse können auch noch im Berufungsverfahren abgegeben werden, weil sie zufolge des gegnerischen Sachvorbringens jene Tatumstände sind, die in den Prozeßakten und im Urteil ihre Berücksichtigung gefunden haben und daher keine Neuerungen darstellen.