JudikaturOGH

RS0000292 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1999

Die Bestimmung des § 9 EO ist bei Geltendmachung einer nach Bewilligung einer Exekution eingetretenen Rechtsnachfolge nicht anzuwenden, sie kommt vielmehr nur bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag zum Tragen.

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