RS0019665 – OGH Rechtssatz
Inwieweit dem Akzeptanten im Falle der Gefälligkeitsannahme ein Revalierungsanspruch gegenüber dem Aussteller des Wechsels zusteht bestimmt sich in Ermangelung einer besonderen Voreinbarung nach den Bestimmungen über den Auftrag (§§ 1002 ff ABGB). Gemäß § 1014 ABGB kann der Akzeptant in einem solchen Fall nach Leistung Ersatz und vor Leistung Deckung begehren. Der Ersatzanspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist. (Ablehnung von SZ 31/149).