RS0004370 – OGH Rechtssatz
Die Exekutionsordnung regelt im § 382 Z 1 EO die Herausgabe einer streitverfangenen Sache zum Zwecke der gerichtlichen Verwahrung. Eine solche Sicherungsmaßnahme kann zwangsweise nur durch Abnahme der Sache durch den Vollstrecker im Provisorialverfahre erfolge, gleichgültig, ob in der einstweiligen Verfügung die unmittelbare Abnahme angeordnet wurde oder ob dem Gegner der gefährdeten Partei aufgetragen wurde, die Sache selbst in gerichtliche Verwahrung zu übergeben. Eine Exekutionsführung nach § 346 EO ist in diesen Fällen ausgeschlossen.