RS0074791 – OGH Rechtssatz
Bei schlechten Sichtverhältnissen ist der im Nachrang befindliche Kraftfahrer verpflichtet, an einer Kreuzung seine Geschwindigkeit bis zu einem "Vortasten" herabzumindern, um den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges wahren zu können (siehe ZVR 1975/177).