Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen (hier: Leihe eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz).
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