RS0080462 – OGH Rechtssatz
Der Versicherer kann gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nach § 158 f VersVG nehmen, wenn er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet war. Der erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene fruchtlose Ablauf der Klagefrist des § 12 Abs 3 VersVG gewährt ihm kein Rückgriffsrecht.
BGH vom 26.03.1956, II ZR 180/54; Veröff: VersR 1956,284 = NJW 1956,825