Täuschungshandlungen (hier: Anbringen eines ungültigen ausländischen Kennzeichens), die darauf abzielen, eine Beanstandung wegen unbefugten Abstellens des Kraftfahrzeugs ohne behördlichem Kennzeichen auf öffentlichem Grund hintanzuhalten, verletzen ein konkretes staatliches Recht und sind daher nach § 108 StGB zu beurteilen.
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