JudikaturOGH

RS0098322 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 1977

Eine Verletzung des § 228 StPO durch das Gericht (den Vorsitzenden) setzt voraus:

a) entweder eine positive beschränkende Verfügung oder

b) eine unterlassene beseitigende Verfügung, wenn nicht erforderliche Beschränkungen vorliegen (RZ 1966,162).

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