RS0098322 – OGH Rechtssatz
Eine Verletzung des § 228 StPO durch das Gericht (den Vorsitzenden) setzt voraus:
a) entweder eine positive beschränkende Verfügung oder
b) eine unterlassene beseitigende Verfügung, wenn nicht erforderliche Beschränkungen vorliegen (RZ 1966,162).