JudikaturOGH

RS0095105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2009

Der erste Deliktsfall des § 205 Abs 2 StGB verlangt weder, dass die Tat einem erregten Geschlechtstrieb entsprungen war, noch dass sie zum Zweck geschlechtlicher Erregung begangen wurde.

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