JudikaturOGH

RS0074816 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1982

Über den Wortlaut des § 153 StPO hinaus ergibt sich aus Art 6 Abs 3 MRK in Verbindung mit § 3 StPO, daß eine Offenlegung der Zeugnisverweigerungsgründe nicht verlangt werden, kann, wenn diese einem Geständniszwang gleichkäme.

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