JudikaturOGH

RS0028903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2001

Die Bestimmung, daß nach "freiem Ermessen" des Richters darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein Ersatz nach § 32 AngG gebührt, bedeutet nicht, daß der Richter willkürlich vorgehen kann. Er muß vielmehr das Verschulden des einen Teiles gegen das Verschulden des anderen abwägen und danach Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend mäßigen oder auch ganz beseitigen.

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