RS0016375 – OGH Rechtssatz
Eigenverschulden des Geschädigten führt im Fall des § 878 ABGB nicht zur Schadensteilung sondern regelmäßig zum gänzlichen Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers . Dieser bleibt nur dann ersatzpflichtig , wenn er die Unmöglichkeit bzw Unerlaubtheit des Vertrages tatsächlich gekannt hat , während dem Geschädigten diesbezüglich bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt .