Der zum Dreiecksverhältnis gehörige "Dritter" ist ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG. Wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, kann demnach begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden.
…ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG ist, kann dann, wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden (RIS Justiz RS0081033). Nach den zur zitierten Bestimmung vorliegenden Rechtssätzen ist geschädigter Dritter also „ jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt…
…Dritte ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG ist, kann, wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden (RIS Justiz RS0081033). Nach den zur zitierten Bestimmung vorliegenden Rechtsätzen ist geschädigter Dritter jede nicht mit dem Versicherungsnehmer identische Person, die gegen den Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche erhebt (RIS Justiz…
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