RS0051158 – OGH Rechtssatz
Da es ich bei der Bestimmung des § 102 ArbVG um eine Vorschrift des Betriebsverfassungsrechtes handelt und diese Vorschriften grundsätzlich (zweiseitig) zwingend sind und überdies das ArbVG eindeutig den Zweck verfolgt, die Fragen der Betriebsverfassung zu regeln, kann dem Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrates zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß diese in der auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Dienstordnung nicht vorgesehen ist. Rechtsvorschriften, die (zweiseitig) zwingend sind, können - mangels eines besonderen Vorbehaltes - auch durch KollV nicht abgeändert werden.