RS0051149 – OGH Rechtssatz
Dem ArbVG liegt ein engerer Begriff der Disziplinarmaßnahme zugrunde, der Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen nicht umfaßt, sodaß die für diese Fälle getroffenen Spezialregelungen auf das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates gemäß § 102 ArbVG nicht übertragen werden können.