JudikaturOGH

RS0009703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2003

Aus der den Ehegatten zustehenden Gestaltungsbefugnis nach § 91 ABGB, die ja im besonderen bei der Regelung der Deckung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten wiederholt wird, ergibt sich, daß für die Zukunft ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen und von Teilen von Unterhaltsleistungen möglich ist.

Rückverweise