JudikaturOGH

RS0041424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1997

Ist das Erstgericht gemäß § 425 Abs 2 ZPO an seinen Beschluß gebunden, so kann dieser innerhalb dieses Rechtsstreites weder von Amts wegen, noch auf Antrag abgeändert werden, so lange der zu Grunde liegende rechtserzeugende Sachverhalt sich nicht in einer Weise geändert hat, die kraft positiver gesetzlicher Vorschrift eine neue Beschlußfassung zuläßt.

Rückverweise