RS0020154 – OGH Rechtssatz
Kann der Käufer selbst bei Zug um Zug - Verpflichtung die Erbringung der Gegenleistung aus den im § 1052 ABGB genannten Gründen verweigern, so muß dieses Leistungsverweigerungsrecht arg a maiori auch bei einer Nachleistungsverpflichtung bestehen.