JudikaturOGH

RS0055043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. März 2021

Die Nichtzahlung der der Kammer für Unterstüztungseinrichtungen, an Kammerbeiträgen und Sterbegeld geschuldeten Beträge ebenso wie die Nichtzahlung der wegen solcher Rückstände bereits verhängten Geldbußen und teilweise auch von Kosten eines solchen Disziplinarverfahrens begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, anders wäre es nur, wenn der Grund der Nichtzahlung eine unverschuldete Notlage des beschuldigten Anwaltes wäre, nicht aber bei einer solchen, die auf der Trunksucht des Anwaltes beruht.

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