RS0090157 – OGH Rechtssatz
Fehlende Haftzeiten und Tatzeiten aus Vorstrafakten (zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 StGB) können vom OGH jederzeit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO nachgetragen werden und sind nicht Gegenstand eines NG gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO.