JudikaturOGH

RS0076446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1984

Ein Beschluß über die Änderung eines Unterhaltsvorschusses nach § 19 UVG ist eine Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen im Sinne des § 10 UVG. Auf das Verfahren über die Änderung von Unterhaltsvorschüssen sind daher die Bestimmungen der §§ 9 ff UVG anzuwenden.

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