RS0006768 – OGH Rechtssatz
Wird die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses angeordnet, dann wird damit dem Verlassenschaftsgläubiger (hier: erblasserische Witwe), der die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt verlangt, die Möglichkeit der Dartuung der im § 73 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen genommen und damit in seine Verfahrensrechte eingegriffen.