RS0017470 – OGH Rechtssatz
Proportionale Verteilung des Schadens auf mehrere Verantwortliche einschließlich des mitschuldigen Geschädigten (nach neuerer Lehre) durch Einzelabwägung und Gesamtabwägung in der Verantwortlichkeit, wenn mehrere Täter nicht im einverständlichen Handeln (Mittäter), sondern unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Schaden gesetzt haben.