JudikaturOGH

RS0094564 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 1977

Haben zwei Täter einen Diebstahl verabredet und ihn nach einem vorgefaßten Plan durchgeführt, kann demnach von einer Überlegenheit des Täterverhaltens gesprochen werden, ist Unbesonnenheit im Sinne des § 141 StGB auszuschließen.

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