RS0076900 – OGH Rechtssatz
Nicht jedes in einem Sprachwerk enthaltene Wort ist schon ein schutzfähiger Werkteil im Sinne des § 1 Abs 2 UrhG, vielmehr kommen hiefür nur solche Werkteile in Betracht, die überhaupt den Gegenstand des Urheberrechtes bilden können, also einen abgeschlossenen Gedankengang oder Vorstellungsinhalt in eigenpersönlicher Form zum Ausdruck bringen. ("Evviva Amico")