Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach § 17 Abs 3 lit a FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (§ 19 Abs 1 lit b) nicht ableiten.
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