JudikaturOGH

RS0013931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2025

Das mehrgliedrige Schuldverhältnis ist idR unteilbar. Teilbar wird es nur, wenn alle daraus entspringenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und wenn dem Willen beider Parteien eine Teilung durch Ausscheiden einzelner Genossen entspricht.

Rückverweise