Durch Abgabe der Erbserklärung wird die angefallene Erbschaft angetreten; die Antretung ist verfahrensmäßig der Antrag auf Einantwortung des Nachlasses.
Rückverweise
…werden könne. [9] 1. Die vom Sohn abgegebene Erbantrittserklärung ist verfahrensrechtlich als ein Antrag auf – vom Revisionsrekurs auch angestrebte – Einantwortung zu werten (RS0007932 [T1] = 1 Ob 660/90; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth AußStrG I² § 159 Rz 2). [10] 2. Nach…