RS0004729 – OGH Rechtssatz
Der Widerruf hat als subjektive Erklärung desjenigen zu geschehen, der sie abzugeben hat. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufes kann vom Kläger nach § 353 EO vollzogen werden, wogegen ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils nicht besteht.