Um das im § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse bejahen zu können, muß die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel bilden.
…rechtliche Interesse fehlt etwa dann, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann (RIS-Justiz RS0039071 [T7]; auch RS0039232). Das Urteil über eine Feststellungsklage entfaltet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits Bindungswirkung, sodass die Frage des Bestands oder Nichtbestands eines Rechts oder Rechtsverhältnisses…
… Ob 237/08x Pkt 4. ). Die begehrte Feststellung muss im konkreten Fall das zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers geeignete Mittel bilden ( RS0039232 ; RS0038908 [T11]). [13] Das Fehlen des rechtlichen Interesses – das grundsätzlich vom Kläger zu behaupten und zu beweisen ist (RS0039239) – ist in jeder Lage…
…s RIS-Justiz RS0038819; RS0038958). Die Feststellungsklage muss im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden (RIS-Justiz RS0039232). Das in § 228 ZPO geforderte rechtliche Interesse fehlt daher, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren…
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