Der Aufhebungsgrund im Sinne des § 37 EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.
Rückverweise
…1). Dass zu diesen sachlichen Voraussetzungen auch Konsenserfordernisse (wie Irrtumsfreiheit; bei § 37 EheG geht es eben um Willensmängel bei der Eheschließung: RIS Justiz RS0056192) zählen, ist unstrittig (s Verschraegen aaO Rz 2 und Neumayr aaO). Hier bejahten die Vorinstanzen einen nach § 37 Abs …