JudikaturOGH

RS0090335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1985

Ob jemand seinen Lebensunterhalt überwiegend durch strafbare Handlungen nach § 23 Abs 1 Z 1 StGB zu gewinnen pflegt, ist als Prognose nur mit Berufung bekämpfbar.

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