JudikaturOGH

RS0091526 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 1977

Strafwürdigkeit mehrerer Taten gegen fremdes Vermögen, wenn bei Zusammenrechnen die Bagatellgrenze (§ 141 StGB) bei weitem überschritten und sogar die Hälfte der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht wird.

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