RS0090207 – OGH Rechtssatz
Das im § 23 Abs 1 StGB aufgestellte Grunderfordernis der Verurteilung zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe wird dadurch, daß ein Täter zu einer dieses Ausmaß nicht erreichenden Freiheitsstrafe verurteilt wird, die jedoch bei Zusammenrechnung mit einer weiteren Strafe aus einer im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Vorverurteilung die Strafdauer von zwei Jahren erreicht, nicht erfüllt.