RS0012367 – OGH Rechtssatz
Die Auslegung der letztwilligen Erklärung findet ihre Grenze darin, dass einerseits eine noch so deutlich erwiesene Absicht des Erblassers unbeachtlich ist, wenn sie durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht gedeckt wird, andererseits aber der Wortlaut nach dem Willen des Erblassers beurteilt werden muss.