JudikaturOGH

RS0033509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 2013

"Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. Hat aber der Schuldner gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er damit begleichen will und welche er nicht anerkennt, dann bleibt für irgendwelche Zweifel im Sinne des § 1416 ABGB kein Raum.

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