RS0000535 – OGH Rechtssatz
Ist im Exekutionstitel lediglich ausgesprochen, daß sich der Verpflichtete von der geschuldeten Leistung durch Zahlung eines bestimmten Betrages befreien können, handelt es sich um keine Alternativobligation, sondern um den Ausspruch einer Lösungsbefugnis (Alternativermächtigung) im Sinne des § 410 ZPO.