RS0050860 – OGH Rechtssatz
Fehlt es an der Möglichkeit einer fachlichen Abgrenzung der verschiedenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Arbeitgebers und ist dennoch infolge (freiwilliger) Mehrfach - Mitgliedschaft im Sinne des § 8 ArbVG seine mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit gegeben, dann kann § 9 ArbVG nicht - oder zumindest nicht unmittelbar - angewendet werden.