RS0050852 – OGH Rechtssatz
Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des § 9 ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 8 ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).