Kommt der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustandes des Bestandobjektes nicht nach und lehnt er die Herstellung eines solchen Zustandes ab, ist die Bestandgeberin berechtigt, den Ersatz der Kosten der Herstellung dieses Zustandes zu verlangen. Dabei ist der Ersatzanspruch der Bestandgeberin nicht davon abhängig, dass sie eine Ersatzvornahme bereits veranlasst hat (vgl EvBl 1956/35 ua).
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