JudikaturOGH

RS0085948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 1989

Die Ansicht, daß unter "gehöriger Form" der letztwilligen Erklärung im Sinne des § 126 Abs 1 AußStrG bloß die äußere Form zu verstehen ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

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