RS0031781 – OGH Rechtssatz
Unter den Begriff des "Verbreitens" fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten.
…der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren (6 Ob 197/99k; RIS-Justiz RS0064443, RS0031781). Eine geistige Beziehung des Verbreiters zum wiedergegebenen Gedankeninhalt („intellektueller Verbreiter") ist nicht erforderlich; es genügt das „technische Verbreiten" (SZ 72/144 mwN). Technischer…
…jede Mitteilung einer Tatsache an einen vom Verletzten verschiedenen Dritten zu verstehen (4 Ob 320/77 = SZ 50/86 = ÖBl 1978, 3 [Schönherr]; RIS-Justiz RS0031781). Der Oberste Gerichtshof hat aber außerdem bereits ausgesprochen, dass auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung…
…“ fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten (RIS Justiz RS0031781). „Tatsachen“ sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder…
…reicht aus, dass die Mitteilung an eine einzige, vom Verletzten verschiedene Person erfolgt (st Rsp, s 4 Ob 320/77 = SZ 50/86; RIS-Justiz RS0031781; vgl auch die Nachweise aus der Lehre bei Danzl in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 1330 Rz 5). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen übergaben…
… des § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung einer Tatsache, demnach auch die bloße Weitergabe einer kreditschädigenden Behauptung eines Dritten (RIS Justiz RS0031781). Die Haftung des Medieninhabers für rufschädigende Äußerungen Dritter, die im Wesentlichen kommentarlos und im Rahmen eines sogenannten Meinungsforums verbreitet werden, kann zwar bei Vorliegen von…
…überträgt (6 Ob 220/99t), ist den Revisionswerbern die Haftung des Verbreiters von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten, worunter die Weitergabe von Äußerungen Dritter zu verstehen ist (RS0031781). Wenn beispielsweise eine politische Partei nur für Äußerungen ihrer Organe und ihrer wesentlichen Repräsentanten haftet (RS0107916), nicht aber für die Äußerungen untergeordneter Mitarbeiter oder Mitglieder…
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