RS0002897 – OGH Rechtssatz
Unter Deckungskapital wird jenes Kapital verstanden, welches erforderlich ist, um pfandrechtlich sichergestellte Ansprüche auf Renten (und andere in der genannten Gesetzesstelle angeführte wiederkehrende Zahlungen) aus seinen Zinsen zu berichtigen, während unter "Entschädigungsanspruch" jener Anspruch zu verstehen ist, den der dinglich Berechtigte bei den in § 211 Abs 1 EO angeführten Rechten durch Anmeldung geltend machen kann.