In den §§ 735, 736 und 757 ABGB finden sich keine Bestimmungen darüber, wie der Anteil eines nach diesen Vorschriften zur Erbschaft Berufenen aufzuteilen ist, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Das Gesetz erwähnt die Berechtigung des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, im § 805 ABGB, ohne jedoch auch hier oder an anderer Stelle Anordnungen darüber zu treffen, welche Grundsätze nach der Ausschlagung der Erbschaft durch den Berufenen zu beobachten wären.
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