RS0050232 – OGH Rechtssatz
Nicht unter allen Umständen steht die Verpachtung von Teilen der landwirtschaftlich genutzten Fläche an jeweils mehrere Pächter der Annahme der Erbhofeigenschaft entgegen (wie 6 Ob 130/75; Ablehnung Edlbacher AnerbenG Seite 20 Anmerkung 3).