Wenn auch ein Aufsichtsratsmitglied dem Vorstand keine Weisungen erteilen kann, muß er doch Mängel der Geschäftsführung beanstanden und die erforderlichen Ratschläge erteilen. Reicht diese Maßnahme nicht aus, hat der Aufsichtsrat anzuordnen, daß der Vorstand bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vornehmen darf (§ 95 Abs 5 AktG).
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