Trifft §§ 146, 147 Abs 1 (oder 2) StGB mit § 48 KWG zusammen so scheidet bei Tateinheit § 48 KWG zufolge seiner Subsidiaritätsklausel aus; bei Tatmehrheit (Realkonkurrenz) ist nach § 28 Abs 2 StGB nur eine Freiheitsstrafe nach § 147 Abs 1 StGB auszumessen.
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