Ohne Anwendung der besonderen Bestimmungen der §§ 331 ff EO, sondern bloß gestützt auf § 135 HGB, wäre eine Exekution auf einen Auseinandersetzungsanspruch eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft gänzlich undurchführbar, weil § 135 HGB keinerlei Bestimmungen darüber enthält, worin die dort erwähnte "Pfändung und Überweisung" bestehen, welche Rechte diese Vollzugsmaßnahmen gewähren und wie sie durchzuführen sind.
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